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Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten entsprechend. Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er…
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei Helfern und Helferinnen in privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Anwendung. Für Helfer und…
Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie…
Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr im Brandschutz und in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Einvernehmen mit…
Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche…
Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.