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Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Saarland.
Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
die saarländischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
die saarländischen Landesverbände des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe und des Malteser Hilfsdienstes und deren Gliederungen sowie der Private Rettungsdienst Saar.
Regieeinheiten sind die von den unteren Katastrophenschutzbehörden im Saarland gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen.
Andere im Katastrophenschutz mitwirkende private Einheiten und Einrichtungen sind nur solche Organisationen, denen die allgemeine Anerkennung und die besondere Anerkennung nach § 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), geändert durch Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist.