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Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.
Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt. Teil 4 Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz
Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen…
Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit…
Das Krankenhaus ist verpflichtet, den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfestellung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 8…
Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die…
Die Krankenhäuser nehmen an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. Die nach Absatz 2 zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne…
Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen unter Beteiligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.