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Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern. Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden sollen bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen…
Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die…
Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von…
Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.