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Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden Stoffe,
die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über
Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und
die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer.
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der…
zur Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung,
2. a) zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, b) zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle, c) auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung…
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und…
Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.