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Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.
Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf…
Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Daten durch Behörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz…
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 des Geologiedatengesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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