§ 1 BHV1V
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese festgestellt worden ist;
durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder
durch klinische und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)
Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.
Im Sinne dieser Verordnung sind: Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind.
BHV1-freier Rinderbestand:Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der
die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt;
BHV1-freies Rind:ein Zucht- oder Nutzrind, das
aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa)alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind,bb)die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind,cc)alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind unddd)das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder
aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa)alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen undbb)das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder
aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;
Reagent:ein Rind, bei dem
durch virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder
durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind.