§ 3 Abs. 1 BHV1VVerbringen von Rindern
Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2…
§ 1 Abs. 2 BHV1VIm Sinne dieser Verordnung sind: Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die…
§ 4 Abs. 1 BHV1VWeitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der…
§ 2 Abs. 3 BHV1VImpfungen
Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der…
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BHV1VSchutzmaßregeln
Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.