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Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 171,3 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bickenalbtal“ (N 6809-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt auf Flächen der Stadt Blieskastel, in den Gemarkungen Altheim und Brenschelbach sowie in der Gemeinde Gersheim, dort in den Gemarkungen Medelsheim, Peppenkum und Utweiler. Das Schutzgebiet gliedert sich in insgesamt acht Teilbereiche, darunter vier Kleinstflächen mit außergewöhnlich gut ausgeprägten Mardellengewässern sowie die Bereiche der bereits bestehenden Naturschutzgebiete „Großbirkel-Hungerberg“, „Moorseiters“, „Wachholderberg“ und „Schloßhübel“. Das Gebiet wird teilweise durch die Landesgrenzen zu Rheinland-Pfalz und Frankreich tangiert und befindet sich gänzlich im Biosphärenreservat Bliesgau, überwiegend innerhalb der Pflegezone.
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,[2] die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, mit Flurstücknummern und Randsignatur, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei der Stadt Blieskastel und der Gemeinde Gersheim. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.