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Die Räte der Städte Minden und Vlotho werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Die Kreistage der Kreise Herford und Warendorf werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Der Kreistag des Erftkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Herford und der am selben Tage gewählte Kreistag des Landkreises Herford werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der…
Der Kreistag des Kreises Mettmann wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Der Rat der Gemeinde Roetgen wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Die am 27. September 1964 gewählten Kreistage der Landkreise Meschede und Olpe werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
Die Kreise Lübbecke und Minden werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Kreis Minden-Lübbecke. III. Abschnitt Schlußbestimmungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.