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Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe wird aufgelöst. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Landesverband Lippe findet entsprechende Anwendung.
Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung…
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Für die Übertragung von Aufgaben des Lippeverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband…
Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 4.
in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.
Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.