§ 12 BienSeuchV
Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
behandelt worden sind und
die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hatund
die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.