§ 2 Abs. 2 Nr. 1 MilzbRbVVerordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
wissenschaftliche Versuche,
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 BienSeuchVaus dem Sperrbezirk entfernt oder
§ 4 Nr. 7 MilzbRbVVerordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere ist unschädlich zu beseitigen.
§ 8 Abs. 2 BienSeuchVDie Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf
§ 11 Abs. 2 BienSeuchVDie Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf