§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BienSeuchVdie Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
§ 21 Abs. 2 Nr. 5 BienSeuchVder Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BienSeuchVBienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
§ 20 BienSeuchVDie zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 BienSeuchVBienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.