§ 21 Abs. 2 Nr. 5 BienSeuchVder Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BienSeuchVBienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
§ 16 BienSeuchVDer Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu…
§ 24 Abs. 3 BienSeuchVDie zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
§ 23 Abs. 3 BienSeuchVDie zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.