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Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Bieres aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 3 Nummer 11 des Gesetzes),
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Bieres.
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das beförderte Bier ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandte…
Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine…
Wer als registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die…
Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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