Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die den fremdsprachigen Unterricht erteilenden Lehrkräfte sollen grundsätzlich die Lehrbefähigung für das Sachfach und entweder die Lehrbefähigung für die Fremdsprache besitzen oder diese als Muttersprache sprechen oder über eine Sprachkompetenz in dieser Sprache verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.