§ 16m Abs. 6 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren…
§ 32 Abs. 3 StandAGGesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz…
§ 16n Abs. 4 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt bestimmt jährlich für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe gesondert einen Fälligkeitstermin für die Umlagevorauszahlung.
§ 30 Abs. 1 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.