Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge · Zweiter Teil, Erster Abschnitt
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Zitiert von
4
§ 16c BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 16c BImSchGSondervorschriften für WasserstoffinfrastrukturvorhabenZitatstelle§ 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer…
Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
§ 16c BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 16c BImSchGSondervorschriften für WasserstoffinfrastrukturvorhabenZitatstelle§ 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1…
Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
§ 9 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 9 BImSchGVorbescheidZitatstelle…151) geändert worden ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes. Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung…
Vorbescheid
§ 9 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 9 BImSchGVorbescheidZitatstelle…ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes. Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung…
RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ist für das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie das Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 durchzuführen, festzustellen, ob für das Projekt…
RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Um das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie weiter zu fördern und zu beschleunigen, sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren…
RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden gestraffte Genehmigungsverfahren für das Repowering eingeführt. Um auf den wachsenden Bedarf am Repowering bestehender…
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen…
Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004*[1][2][3][4][5]
die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
eingefügtgestrichen
(1)
Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), sind im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 erheblich sein können. Die zuständige Behörde beteiligt die Fachbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, entsprechend § 10 Absatz 5. Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Auf Antrag des Vorhabenträgers ist abweichend von dieser Vorschrift das Genehmigungsverfahren nach § 10 oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 durchzuführen.
(2)
Das Repowering umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen folgende Anforderungen einzuhalten: Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Frist nach Nummer 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
1.
die neue Anlage wird innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und
2.
der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage.
(3)
Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen eines Repowering nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn während und nach dem Repowering nicht alle Immissionswerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber
1.
der Immissionsbeitrag der Windenergieanlagen nach dem Repowering absolut niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlage und
2.
die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für die Prüfung des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, der Belange des Arbeitsschutzes und des Rechts der Natura-2000-Gebiete. § 45c des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(5)
AufWerdeneinenbeiErörterungstermineinersollgenehmigtenverzichtetWindenergieanlagevor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, wennsoweitdurch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und
Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des ÄnderungsgenehmigungsverfahrensImnurFalldannvonAnforderungenAbsatzgeprüft5werden,Satzsoweit2durchgilt die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen
(8)
Wird die Leistung oder derImErtragFalleinervonWindenergieanlageAbsatzan6LandgiltohnediebaulicheGenehmigungVeränderungeneinschließlich
(8a)
Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9)
ImIstFalldervonVorhabenträgerder neuen Anlage im Falle des Absatz 82giltSatzdie2Genehmigungmiteinschließlichdemder
(10)
Ist der Vorhabenträger der neuen Anlage im Falle des Absatz 2 Satz 2 mit dem Betreiber der Bestandsanlage nicht identisch, muss der Vorhabenträger der neuen Anlage der Genehmigungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Erklärung des Betreibers der Bestandsanlage vorlegen, wonach dieser mit dem Repowering-Vorhaben einverstanden ist. Ein paralleler Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage ist nicht zulässig.
Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 6 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang, der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 6 mitgeteilten Zeitpunkt dem
Antragsteller
diesen
mit.
beantragt.
Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
1
Land
ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch
von
bis
Teilen
zu
und
19
ohne
Windenergieanlagen
eine
Anwendung.
Änderung
§
der
2
genehmigten
Absatz
Betriebszeiten
1
erhöht,
Nummer
sind
1
ausschließlich
Buchstabe
die
c
Standsicherheit
der
sowie
Verordnung
die
über
schädlichen
genehmigungsbedürftige
Umwelteinwirkungen
Anlagen
durch
bleibt
Geräusche
unberührt.
und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen.
Genehmigung
hervorgerufen
einschließlich
werden
der
und
Nebenbestimmungen
diese
nach
für
Ablauf
die
von
Prüfung
drei
nach
Monaten
§
ab
6
dem
erheblich
spätesten
sein
gemäß
können.
Absatz
Die
5
Absätze
Satz
5
und
oder
6
sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht
mitgeteilten
mehr
Zeitpunkt
als
8 Meter
antragsgemäß
geändert,
die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, hat
sofern
die Genehmigungsbehörde
die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang,
nicht
der
zuvor
Genehmigungsbehörde
über
den
jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die
Antrag
Genehmigungsbehörde
entscheidet
teilt
oder
den
ein
spätesten
Antrag
nach
Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt
§
dem
10
Antragsteller
Absatz
mit.
6
Im
gestellt
Fall
wird.
der
§
Ergänzung
42a
oder
Absatz
Änderung
3
des
Antrags sind die Sätze 5 und
Verwaltungsverfahrensgesetzes
6
ist
entsprechend anzuwenden.
oder
der
ohne
Nebenbestimmungen
den
nach
Austausch
Ablauf
von
Teilen und ohne eine
sechs
Änderung
Wochen
der
als
genehmigten
antragsgemäß
Betriebszeiten
geändert,
erhöht,
sofern
sind
die
ausschließlich
Genehmigungsbehörde
die
nicht
Standsicherheit
zuvor
sowie
über
die
den
schädlichen
Antrag
Umwelteinwirkungen
entscheidet
durch
oder
Geräusche
ein
und
Antrag
nachteilige
nach
Auswirkungen
Absatz
durch
5
Turbulenzen
gestellt
zu
wird.
prüfen.
§
Die
42a
Absätze
Absatz
5
3
und
des
6
Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind
ist
entsprechend anzuwenden.
Betreiber
Nebenbestimmungen
der
nach
Bestandsanlage
Ablauf
nicht
von
identisch,
sechs
muss
Wochen
der
als
Vorhabenträger
antragsgemäß
der
geändert,
neuen
sofern
Anlage
die
der
Genehmigungsbehörde
nicht
bis
zuvor
zum
Zeitpunkt der Entscheidung
über den Antrag
entscheidet
eine
oder
Erklärung
ein
des
Antrag
Betreibers
nach
der
Absatz
Bestandsanlage
5
vorlegen,
gestellt
wonach
wird.
dieser
§
mit
42a
dem
Absatz
Repowering-Vorhaben
3
einverstanden
des
ist.
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Ein
paralleler Betrieb einer Bestandsanlage und der sie ersetzenden neuen Anlage