Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge · Zweiter Teil, Vierter Abschnitt
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 31k BImSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen