Anlage BinSchAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 262 - 270)
2. PersonenschifffahrtLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 24. Monat25. bis 36. Monat12341Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) 26
Sicherheitsanweisungen umsetzen
zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erforderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Notfällen ergreifen
Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen können
mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themen
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten
Einsatz von Rettungsmitteln organisieren