§ 6 Abs. 1 BinSchEOArten der Eichung
Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt…
§ 27 Abs. 1 BinSchEOTragfähigkeit
Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
§ 34 Abs. 1 Nr. 5 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter…
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 LTVVerordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 NOKBefAbgVVerordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;