§ 102 BinSchGDie nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
§ 103 Abs. 1 BinSchGDie Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
§ 107 BinSchGDie Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind.
§ 109 Abs. 1 BinSchGDas Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten am Schiff, für die in § 102 unter Nummer 4 bis 6 aufgeführten Forderungen…