BinSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 105 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt · Achter Abschnitt § 104§ 106 Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten. § 104