§ 102 BinSchGDie nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
§ 103 Abs. 1 BinSchGDie Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
§ 114 Abs. 2 BinSchGBis zum Beweise des Gegenteils wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
§ 107 BinSchGDie Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind.