§ 117 BinSchG
(1)
Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
(2)
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.