Art. 60 Abs. 2 32009R0874Die Ladungsfrist für Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern das Amt und die Geladenen nicht…
§ 21 Abs. 2 SchRegOSchiffsregisterordnung
Sind die bezeichneten Personen oder ihr Aufenthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung und Fristbestimmung wenigstens einmal in eine geeignete…
§ 357 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form…
§ 111 Abs. 2 SGGSozialgerichtsgesetz
Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
§ 491 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die…