Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die technischen Angestellten im Sinne der…
Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen,…
„Schiffsmann/Schiffsleute“ Mitglieder einer Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
Zur Besatzung eines Schiffes und Bootes gehören nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Schiffsbetrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren…
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.