BinSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 92e BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt · Siebter Abschnitt § 92d§ 92f Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.