§ 11 Abs. 6 BinSchPersVBefähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als…
§ 2 Nr. 49 BinSchPersVBegriffsbestimmungen
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;
§ 9.01 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Bordbücher und Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten,…
Art. 38 Abs. 1 32017L2397Nach der Richtlinie 96/50/EG ausgestellte Schiffsführerpatente und die in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG genannten Patente sowie die in Artikel 1…
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SN-11539Sächsische Hafenverordnung
die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),…