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Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.