§ 82 BinSchPersV
Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
(1)
Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2)
Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.
Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.