§ 90 BinSchPersV
Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
(1)
Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2)
Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.