§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BinSchPersVErwerb der besonderen Berechtigung für Radar
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
§ 3 Abs. 5 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
§ 14 Abs. 1 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische…
§ 16 Abs. 4 BinSchPersVBesondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem…
Anlage D6 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Fundstelle: BGBl. II 2017, 324)