§ 16 Abs. 4 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem…
§ 131 Abs. 1 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten…
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
Art 3 Abs. 20 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Digitales und…
Art 5 Abs. 5 Nr. 3 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes…