Anlage C1 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 68)
§ 49 Abs. 4 BinSchPersVBasislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
Anlage FahrSiLehrgZulVVerordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis…
§ 56 Nr. 1 Buchst. b BinSchPersVVoraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
§ 48 Nr. 2 BinSchPersVErwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt…