§ 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b BinSchAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
Anlage 5 PrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 137 - 139)
§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BinSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
§ 8 Abs. 1 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Anlage 8 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 25 - 38)