BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14.04 BinSchStrOFahrgeschwindigkeitBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 14 § 14.03§ 14.05 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt8 km/h.