BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19.08 BinSchStrOWendenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 19 § 19.07§ 19.09 Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.