BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 2.01 BinSchStrOKennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und SeeschiffeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 2§ 2.02 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 2.02