§ 3.14 BinSchStrO
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
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