§ 3.25 BinSchStrO
Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).