BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.24 BinSchStrOAllgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und WehrenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt V.§ 6.25 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 6.25