BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 7.07 BinSchStrOMindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim StillliegenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 7 § 7.06§ 7.08 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 7.06