Anlage 3 Nr. § 3.28 RheinSchPV 1994Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Anlage 3 Nr. 1 MoselSchPVMoselschiffahrtspolizeiverordnung
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.