§ 3.05 BinSchUO2018Anh II
Prüfung
Seilanlagen und Kettenanlagen sind von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
1.
vor der ersten Inbetriebnahme,
2.
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
3.
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07