§ 27 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
nachweisen, dass sie
§ 41 Abs. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
§ 30 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
das Datum der Anerkennung und
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Biokraft-NachVWeitere Berichte und Mitteilungen
die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.