§ 28 Nr. 2 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
das Datum der Anerkennung und
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
folgende Angaben machen:
§ 25 Nr. 1 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachVWeitere Berichte und Mitteilungen
Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.
§ 27 Abs. 3 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.