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Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren: aa)den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowiebb)den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.