§ 50 Abs. 3 TEHGGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2…
§ 100 Abs. 8 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die…
§ 2 Abs. 21 Nr. 1 BioSt-NachVBegriffsbestimmungen
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
§ 14 EHV 2020Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020
Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden.
§ 1 Nr. 4 BioSt-NachVAnwendungsbereich
den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom.